Dies ist gesetzlich durch die Arzneimittel Richtlinie Anlage III des G-BA geregelt.
Da heißt es konkret auf Seite 22:
„Die Arzneimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen verordnet (Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch begründeten Fällen können bei fortgesetzter Behandlung Verordnungen auch von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden. In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.“
Die Anlage 3 der Arzneimittelrichtlinie ist ein Dokument, das regelt, welche Arzneimittel von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden und welche nicht. Die Anlage 3 enthält eine Liste von Arzneimitteln, die entweder ganz ausgeschlossen sind oder nur unter bestimmten Bedingungen verordnet werden dürfen.
Link zur Anlage III: